Gleichstellungsgesetz gilt auch für Transmenschen

Aufgrund von Diskriminierungen am Arbeitsplatz hat eine Transfrau im Kanton Zürich im Juni 2011 die Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz angerufen und Klage gegen den Arbeitgeber eingereicht. Die Behörde befand sich zuständig und es kam zu einem Schlichtungsverfahren mit anschliessender Schlichtungsvereinbarung. Die Transfrau kann den weiblichen Vornamen am Arbeitsplatz zukünftig vollumfänglich benutzen, mittels einem Mediationsverfahren soll den Diskriminerungen Einhalt geboten werden und während des ganzen Verfahrens plus weiteren sechs Monaten geniesst sie vollen Kündigungsschutz. Dieser korrekte Entscheid der Anwendung des Gleichstellungsgesetzes auf Transmenschen ist von Bedeutung für die Schlichtungsbehörden, welche in allen Kantonen existieren.