Statuten

1. Name

Unter dem Namen “TransGender Network Switzerland” (Abkürzung TGNS) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Vereines ist Zürich.

2. Zweck

Der Verein TransGender Network Switzerland bezweckt die Interessenvertretung von Trans*Menschen, die Vernetzung von Trans*Menschen und Gruppierungen / Organisationen sowie die Information von Trans*Menschen und ihrem Umfeld in Trans*Belangen. Der Vereinszweck erstreckt sich primär auf die Schweiz, strebt aber auch internationale Vernetzung und Kooperation an.

Zur Erreichung des Vereinszweckes kann der Verein auch geeignete Rechtsmittel ergreifen.

3. Mitglieder

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen (“Einzelmitgliedschaft”) sowie Gruppierungen und Organisationen (“Kollektivmitgliedschaft”), die ideell einen vergleichbaren Zweck wie der Verein TransGender Network Switzerland verfolgen, werden.

4. Beitritt, Austritt, Ausschluss

Der Beitritt zu dem Verein ist jederzeit möglich durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Lehnt der Vorstand ein Beitrittsgesuch ab, so kann die betroffene Person oder Organisation einen Entscheid der ordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Wird er später als drei Monate nach der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung freiwillig erklärt, bleibt der Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr geschuldet.

Der Vorstand streicht Mitglieder von der Mitgliederliste, die nach zweimaliger Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht innert 20 Tagen beglichen haben. Eine Wiederaufnahme dieser Mitglieder ist jederzeit nach Bezahlen des Mitgliederbeitrages möglich.

Der Vorstand kann Mitglieder ohne Angabe von Gründen ausschliessen. Das betroffene Mitglied kann einen Entscheid der ordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

5. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Arbeitsgruppen.

Sofern die Statuten oder das Gesetz nichts anderes vorsehen, entscheiden alle Organe mit einfachem Mehr.

6. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung legt die Grundsätze der Vereinstätigkeiten, insbesondere der Arbeitsgruppen, fest und übt die Oberaufsicht über die Tätigkeit der andern Organe aus. Sie wählt den Vorstand und dessen Präsidium und nimmt deren Rechenschaftsberichte ab. Sie genehmigt den jährlichen Finanzvoranschlag des Vereins und der einzelnen Arbeitsgruppen sowie die Vereinsrechnung. Sie beschliesst über Statutenänderungen und mit 2/3 Mehrheit über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen und dazu von diesem 30 Tage im Voraus mit Traktandenliste angekündigt. Strittige Fragen von Bedeutung für den Vereinszweck oder das grundlegende Funktionieren des Vereins können von Vereinsmitgliedern der Mitgliederversammlung zum Entscheid vorgelegt werden.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens zehn Arbeitstage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vereinspräsidium zuhanden des Vorstandes einzureichen. Später eingereichte Anträge bedürfen zur Entscheidvorlegung an die Mitgliederversammlung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

Jede an der Mitgliederversammlung anwesende Person darf maximal eine Stimme als Einzelmitglied und zusätzlich die Stimme für höchstens ein Kollektivmitglied, zu dessen Vertretung sie ernannt wurde, abgeben.
Sowohl Einzelmitglieder als auch Kollektivmitglieder verfügen über je eine Stimme.

7. Vorstand

Der Vorstand bildet das leitende Organ des Vereins. Er leitet den Verein entsprechend den Statuten und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist insbesondere für die Koordination der andern Organe und die vereinsinterne Kommunikation zuständig. Der Vorstand ist befugt, den Verein nach aussen zu vertreten.

Der Vorstand besteht wenn möglich aus mindestens drei Personen; er besteht aus maximal neun Personen. Angestrebt wird die Vertretung verschiedener Landessprachen, Gender, Trans*Lebensformen und jeder Arbeitsgruppe. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein, die auch Vereinsmitglied sind.

Das Präsidium können eine oder zwei Personen innehaben; es wird aus den Mitgliedern des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Ansonsten konstituiert sich der Vorstand selbst.

8. Arbeitsgruppen

Die Mitgliederversammlung definiert, in welchen Bereichen zur Erreichung des Vereinszweckes Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Bei unterjährigem Bedarf kann der Vorstand über die Einsetzung neuer Arbeitsgruppen entscheiden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die grundlegende inhaltliche Ausrichtung und die Grundsätze der Tätigkeiten der Arbeitsgruppen. Sie genehmigt den Finanzvoranschlag und die Rechnung jeder Arbeitsgruppe.

9. Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Freiwillige Zuwendungen
  • Einnahmen aus Vereinsaktivitäten
  • Legate
  • Zuwendungen der öffentlichen Hand

Die jährlichen Mitgliederbeiträge betragen:

  • Für Einzelmitglieder 50.- CHF
  • Für aktive Einzelmitglieder, für die der reguläre Mitgliederbeitrag eine zu hohe finanzielle Belastung darstellt, 20.- CHF
  • Für Fördermitglieder 200.- CHF
  • Für Kollektivmitglieder 50.- CHF

Über Änderungen dieser Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Aktive Mitglieder, für die jeglicher finanzieller Mitgliederbeitrag eine zu hohe finanzielle Belastung darstellt, können beim Vorstand um Erlass des Mitgliederbeitrages ersuchen. Dieser entscheidet abschliessend darüber.

10. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung sowohl von Einzelmitgliedern als auch von Kollektivmitgliedern ist ausgeschlossen.

11. Beendigung

Ein nach Beendigung des Vereins allfällig verbleibender Vermögensüberschuss geht an eine oder mehrere Organisation(en) mit ähnlicher Zielsetzung. Über diese Zuwendung entscheidet die Mitgliederversammlung.

12. Sprache

Bei Unterschieden zwischen den sprachlichen Versionen dieser Statuten gilt die deutsche Version.

13. In Kraft treten

Diese Statuten wurden am 21. August 2010 verabschiedet und treten mit diesem Datum in Kraft.

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