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Statuten

1. Name

Unter dem Namen „Transgender Network Switzerland“ (Abkürzung TGNS) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Vereins ist Zürich.

2. Zweck

Der Verein Transgender Network Switzerland bezweckt die Interessenvertretung von trans Menschen, die Vernetzung von trans Menschen und Gruppierungen / Organisationen sowie die Information von trans Menschen und ihrem Umfeld in Transbelangen. Trans Menschen versteht der Verein als alle Menschen, die sich nicht oder nicht vollständig mit dem ihnen bei Geburt zugeschriebenen Geschlecht identifizieren, namentlich sowohl Menschen binärer als auch nicht binärer Geschlechtsidentitäten. Der Vereinszweck erstreckt sich primär auf die Schweiz, strebt aber auch internationale Vernetzung und Kooperation an.

Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Verein auch geeignete Rechtsmittel ergreifen.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

3. Mitglieder

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen („Einzelmitgliedschaft“) sowie Gruppierungen und Organisationen („Kollektivmitgliedschaft“) werden, die ideell einen vergleichbaren Zweck wie der Verein Transgender Network Switzerland verfolgen.

4. Beitritt, Austritt, Ausschluss

Der Beitritt zu dem Verein ist jederzeit möglich durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Lehnt der Vorstand ein Beitrittsgesuch ab, so kann die betroffene Person oder Organisation einen Entscheid der ordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Wird er später als drei Monate nach der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung freiwillig erklärt, bleibt der Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr geschuldet.

Der Vorstand streicht Mitglieder von der Mitgliederliste, die nach zweimaliger Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht innert 20 Tagen beglichen haben. Eine Wiederaufnahme dieser Mitglieder ist jederzeit nach Bezahlen des Mitgliederbeitrags möglich.

Der Vorstand kann Mitglieder ohne Angabe von Gründen ausschliessen. Das betroffene Mitglied kann einen Entscheid der ordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

5. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

Sofern die Statuten oder das Gesetz nichts anderes vorsehen, entscheiden alle Organe mit einfachem Mehr.

6. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung legt die Grundsätze der Vereinstätigkeiten, insbesondere der Arbeitsgruppen, fest und übt die Oberaufsicht über die Tätigkeit der anderen Organe aus. Sie wählt den Vorstand und dessen Präsidium und nimmt deren Rechenschaftsberichte ab. Sie genehmigt den jährlichen Finanzvoranschlag des Vereins und der einzelnen Arbeitsgruppen sowie die Vereinsrechnung. Sie beschliesst über Statutenänderungen und mit 2/3-Mehrheit über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen und dazu von diesem 30 Tage im Voraus mit Traktandenliste angekündigt. Strittige Fragen von Bedeutung für den Vereinszweck oder das grundlegende Funktionieren des Vereins können von Vereinsmitgliedern der Mitgliederversammlung zum Entscheid vorgelegt werden.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens zehn Arbeitstage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vereinspräsidium zuhanden des Vorstands einzureichen. Später eingereichte Anträge bedürfen zur Entscheidvorlegung an die Mitgliederversammlung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

Jede an der Mitgliederversammlung anwesende Person darf maximal eine Stimme als Einzelmitglied und zusätzlich die Stimme für höchstens ein Kollektivmitglied, zu dessen Vertretung sie ernannt wurde, abgeben.
Sowohl Einzelmitglieder als auch Kollektivmitglieder verfügen über je eine Stimme.

7. Vorstand

Der Vorstand bildet das leitende Organ des Vereins. Er leitet den Verein entsprechend den Statuten und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist insbesondere für die Koordination der andern Organe und die vereinsinterne Kommunikation zuständig. Der Vorstand ist befugt, den Verein nach aussen zu vertreten.

Der Vorstand besteht wenn möglich aus mindestens drei Personen; er besteht aus maximal neun Personen. Angestrebt wird die Vertretung verschiedener Landessprachen, Gender, Lebensformen und jeder Arbeitsgruppe. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein, die auch Vereinsmitglied sind und vollumfänglich hinter dem Vereinszweck stehen.

Das Präsidium können eine oder zwei Personen innehaben; es wird aus den Mitgliedern des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt. Ansonsten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Die Mitglieder des Vereinsvorstands sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

8. Arbeitsgruppen

Die Mitgliederversammlung definiert, in welchen Bereichen zur Erreichung des Vereinszwecks Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Bei unterjährigem Bedarf kann der Vorstand über die Einsetzung neuer Arbeitsgruppen entscheiden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die grundlegende inhaltliche Ausrichtung und die Grundsätze der Tätigkeiten der Arbeitsgruppen. Sie genehmigt den Finanzvoranschlag und die Rechnung jeder Arbeitsgruppe.

9. Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Freiwillige Zuwendungen
  • Einnahmen aus Vereinsaktivitäten
  • Legate
  • Zuwendungen der öffentlichen Hand

Die jährlichen Mitgliederbeiträge betragen:

  • Für Einzelmitglieder < 16 Jahre: gratis
  • Für Einzelmitglieder 16 bis 25 Jahre sowie bei Bedarf auf Grund der finanziellen Situation (namentlich für Sudent_innen/Ausbildung, Bezug von IV/AHV/Sozialhilfe): CHF 30.–.
  • Für Einzelmitglieder > 25 Jahre: CHF 90.–
  • Für Fördermitglieder: CHF 300.–
  • Für Kollektivmitglieder: CHF 90.-

Über Änderungen dieser Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Aktive Mitglieder, für die jeglicher finanzieller Mitgliederbeitrag eine zu hohe finanzielle Belastung darstellt, können beim Vorstand um Erlass des Mitgliederbeitrags ersuchen. Dieser entscheidet abschliessend darüber.

10. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung sowohl von Einzelmitgliedern als auch von Kollektivmitgliedern ist ausgeschlossen.

11. Beendigung

Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer oder mehreren steuerbefreiten Institutionen, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Über diese Zuwendung entscheidet die Mitgliederversammlung.

12. Sprache

Bei Unterschieden zwischen den sprachlichen Versionen dieser Statuten gilt die deutsche Version.

13. In Kraft treten

Diese Statuten wurden am 21. August 2010 verabschiedet und treten mit diesem Datum in Kraft.

Die Statuten wurden am 25. März 2017 ergänzt und treten mit diesem Datum in Kraft.

Die Statuten wurden am 29. April 2023 revidiert (Ziff. 2, 7 und 9). Die Änderungen von Ziff. 2 und 7 treten mit diesem Datum in Kraft, die Änderungen von Ziff. 9 am 1.1.2024.

Leitbild

Transgender Network Switzerland (TGNS) ist die schweizweite Organisation von und für trans Menschen. Trans steht für transgender oder transident – und für alle anderen, die sich mit dem Geschlecht, das ihnen bei Geburt zugewiesen wurde, nicht oder nur unzureichend identifizieren können.

Der Verein TGNS setzt sich für die Interessen von trans Menschen gegenüber Politik, Behörden und Öffentlichkeit ein und ist schweizweiter Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Trans. TGNS engagiert sich für die Akzeptanz von trans Personen in einer Gesellschaft, in der jeder Mensch seine Geschlechtsidentität selbstverständlich und ohne Nachteile leben kann. Als ein Forum von dem Thema trans zugewandten Einzelpersonen, Organisationen und Vereinen bekennt sich TGNS zu einer Gesellschaft der Vielfalt.

Die von uns geforderte rechtliche und alltägliche Gleichstellung von trans Personen in der Gesellschaft verlangt, dass sämtliche Diskriminierungen überwunden werden. TGNS arbeitet deshalb aktiv am Abbau von Benachteiligungen, Vorurteilen und Unwissen im Zusammenhang mit dem Thema Trans. Dies wird mittels politischer Arbeit, Sichtbarkeit durch Information und Beratung erreicht. TGNS pflegt Kontakte zu Fachpersonen, Politik, Behörden und Arbeitswelt. Fachpersonen in den eigenen Reihen stellen ihre Expertise dem Verein zur Verfügung, zum Beispiel in der TGNS-Beratungsfachstelle und in der Rechtsberatung.

TGNS sucht die Zusammenarbeit mit weiteren Vereinigungen, die sich um eine gerechte Gesellschaft bemühen, um den umfassenden Abbau von Diskriminierungen voranzutreiben.

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